men. In ihrer Einsprache bestritten die Beschwerdeführer sinngemäss, aber unzweideutig, Liegenschaftsbesitz in Italien zu haben, und warfen dem Vorsteher des Gemeindesteueramtes vor, willkürlich und auf Grund blosser Vermutungen vorzugehen. Sie wurden mit Schreiben vom 13. August 2003 und Mahnung vom 26. September 2003 erfolglos aufgefordert, ihre Vermögens- und Einkommenswerte in Italien anzugeben und zu belegen. Im Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2003 hielt die Steuerkommission B. fest, ihr sei bekannt, dass die Beschwerdeführer seit einigen Jahren Liegenschaften in C./Italien besässen.