Dies wird von keinem der Verfahrensbeteiligten mehr in Frage gestellt. Demgemäss ist § 172 StG anwendbar und G. und M.C.-D. werden im Folgenden beide als Beschwerdeführer bezeichnet. II./2./2.1. Die Beschwerdeführer deklarierten an Liegenschaften lediglich eine vermietete Eigentumswohnung in N. (Kanton Solothurn). Das Steueramt B. verlangte mit Schreiben vom 8. April 2002 (neben einer Bescheinigung der Pensionskasse) Angaben über den Verkehrswert der Liegenschaften/Grundstücke in Italien; die Beschwerdeführer reichten die Bescheinigung ein, zu den Grundstücken machten sie keinerlei Angaben.