Steuerharmonisierung auch auf das StHG bzw. die Kantons- und Gemeindesteuern anzuwenden ist (StE 2002, B 13.1 Nr. 13). Dem Steuerrekursgericht ist beizupflichten, dass demzufolge § 2 Abs. 2 StGV insoweit der Ergänzung bedarf, als dort die Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft nicht als eigene Voraussetzung für die Annahme einer tatsächlich getrennten Ehe aufgeführt ist. Wie im angefochtenen Entscheid dargestellt, weisen G. und M.C.-D. zwar seit Dezember 2001, als der Ehemann nach Italien zog, keinen gemeinsamen Wohnsitz mehr auf, aber sie haben die eheliche Gemeinschaft nicht aufgehoben. Dies wird von keinem der Verfahrensbeteiligten mehr in Frage gestellt.