§ 172 Abs. 1 StG steht im Zusammenhang mit § 21 Abs. 1 StG, wonach das Einkommen und Vermögen von Verheirateten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet werden (ebenso Art. 3 Abs. 3 Satz 1 StHG sowie Art. 9 Abs. 1 DBG). Von einer tatsächlich getrennten Ehe ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dann auszugehen, wenn (kumulativ) beide Ehegatten über eine eigene Wohnstätte verfügen, die eheliche Gemeinschaft aufgehoben ist und keine Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung und Lebensunterhalt besteht, wobei diese Rechtsprechung im Sinne der vertikalen