rensbeteiligten macht, selbst wenn - wie hier - das Rechtsmittel nur von einem Partner eingereicht wird. Dies ist bei der Parteibezeichnung zu beachten und hat Konsequenzen bei den Verfahrenskosten, für welche die Ehegatten solidarisch haften (AGVE 1998, S. 206 f., zum bisherigen Recht; Conrad Walther, in: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 2. Auflage, Muri/Bern 2004, § 172 N 2 f.). § 172 Abs. 1 StG steht im Zusammenhang mit § 21 Abs. 1 StG, wonach das Einkommen und Vermögen von Verheirateten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet werden (ebenso Art. 3 Abs. 3 Satz 1 StHG sowie Art. 9 Abs. 1 DBG).