Aus den Erwägungen I./5. Rechtsanwalt Z. wurde nur von G.C.-D. zur Vertretung bevollmächtigt und konnte somit nur in dessen Namen, nicht aber für die Ehefrau M.C.-D. Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Verheiratete, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, üben die Verfahrensrechte und -pflichten der Steuerpflichtigen gemeinsam aus (§ 172 Abs. 1 StG). Rechtsmittel und andere Eingaben gelten als rechtzeitig eingereicht, wenn ein Eheteil innert Frist handelt (§ 172 Abs. 3 StG).