Die Therapiemöglichkeiten sind ihrerseits im Vergleich zu den Möglichkeiten an der staatlichen Schule zumindest gleichwertig… 3.3. Die Bestimmung im Kreisschreiben der ESTV vom 31. August 2005, dass die Notwendigkeit, eine Privat- statt der öffentlichen Schule zu besuchen, durch einen Bericht des kantonalen schulpsychologischen Dienstes belegt werden muss (damit das Schulgeld der Privatschule als behinderungsbedingte Aufwendung abzugsfähig ist), erscheint grundsätzlich sinnvoll.