Hier kommt zum Tragen, dass es nicht um Krankheitskosten, sondern um behinderungsbedingte Kosten geht (vorne Erw. 1.2.1). … Weil es sich nicht um eine Krankheit, sondern um eine Behinderung handelt und aufgrund der Art der konkreten Behinderung und der Behandlungserfordernisse muss der vom KStA betonte Grundsatz, dass - neben der ohnehin notwendigen medizinischen Indikation - nur Behandlungen medizinischer Art die Abzugsfähigkeit von Schulkosten begründen können, hier relativiert werden. 3.2. Im Hinblick auf die speziellen Bedürfnisse von Ch.H. weist die Privatschule X von der möglichen Grösse und Zusammensetzung der Klasse her Vorteile gegenüber der als Alternative denkbaren