die im Kreisschreiben enthaltenen Einschränkungen beziehen sich auf die Notwendigkeit derartiger Kosten. 1.2.4. Auch wenn in den Gesetzestexten nicht ausdrücklich aufgeführt, ist allgemein anerkannt, dass nur die notwendigen (oder die üblichen) Auslagen abzugsfähig sind (vorne Erw. 1.2.2). Der entsprechende Nachweis setzt in der Regel ein ärztliches Zeugnis oder eine amtliche Bestätigung voraus, doch bezeichnet der angefochtene Entscheid dies zu Recht nicht als unabdingbar. 2./2.1. Ch.H. leidet an Legasthenie und einer Sprach-Laut-Ge- dächtnisstörung (Zeugnis des Hausarztes Dr. H. vom 25. Februar 2004).