h und hbis StHG). Als Mensch mit Behinderungen wird eine Person bezeichnet, "der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und fortzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben." (Art. 2 Abs. 1 BehiG). Dazu wird im Kreisschreiben der ESTV vom 31. August 2005 124 Verwaltungsgericht 2006