Anerkanntermassen nicht abzugsberechtigt sind dagegen Aufwendungen für Selbsterfahrung, Persönlichkeitsreifung, zur Erhaltung oder Steigerung der körperlichen Schönheit und des Wohlbefindens, für reine Prävention, ebenso Aufwendungen, die den Rahmen üblicher und notwendiger Massnahmen (klar) übersteigen oder die nur mittelbar und indirekt mit einer Krankheit und der Heilung zusammenhängen (siehe - auch zum Folgenden - für das DBG: Kreisschreiben der ESTV vom 14. Dezember 1994, publiziert in ASA 63/1994-95, S. 727 ff.; Kreisschreiben der ESTV vom 31. August 2005; Entscheid des Bundesgerichts vom 7. Juni 2004 [2A.318/2004], Erw.