Bei der Umschreibung der abziehbaren Kosten gibt es zwischen den Bereichen, wo die Abzugsfähigkeit klarerweise bejaht bzw. verneint wird, eine beträchtliche Grauzone. Unter Krankheitskosten in einem engen Sinn werden die Ausgaben für medizinische Behandlungen, d.h. für medizinisch indizierte Massnahmen zur Wiederherstellung der körperlichen und psychischen Gesundheit verstanden, wie insbesondere Kosten für ärztliche Behandlungen, Spitalkosten, Auslagen für Medikamente und medizinische Apparate; diese sind klarerweise abzugsfähig. Ihnen gleichgestellt werden Kosten für konkrete Massnahmen zur Gesundheitserhaltung, die über allgemeine Prävention hinausgehen.