1./1.1. Gemäss § 40 lit. i StG werden, in Übereinstimmung mit der Vorgabe in Art. 9 Abs. 2 lit. h StHG, von den Einkünften abgezogen "die Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen, soweit die steuerpflichtige Person die Kosten selber trägt" und diese einen bestimmten Prozentsatz der steuerbaren Einkünfte übersteigen. Auch Art. 31 Abs. 1 lit. h DBG enthält eine praktisch identische Regelung. Streitig ist allein, ob das von den Beschwerdegegnern entrichtete Schulgeld für den Besuch der Privatschule X durch ihre Tochter Ch.H. unter § 40 lit. i StG fällt.