Demgegenüber kann der Ersatz eines 20-jähri- gen, zerschlissenen Spannteppichs vollumfänglich zum Abzug gebracht werden, weil die Lebensdauer nach dem Merkblatt lediglich 8-12 Jahre beträgt, es sich daher um Instandhaltung, nicht Instandstellung handeln soll. Die Regelung mag durch Praktikabilität bestechen, doch ist sie mit der massgebenden Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht zu vereinbaren. Das Vorliegen einer vernachlässigten Liegenschaft hängt von einer über § 24 Abs. 2 StGV hinausgehenden Gesamtbetrachtung ab; für die übrigen Fragen kann nicht einzig auf die gene- 120 Verwaltungsgericht 2006