Baujahr der Liegenschaft und letztmaliger Ersatz oder Reparatur des entsprechenden Bauteils bleiben ohne Bedeutung. Der Ersatz einer intakten Holzbaukonstruktion beispielsweise, ob sie 2-, 10- oder 20-jährig ist, würde gemäss Merkblatt somit in jedem Fall als nicht abzugsfähige Instandstellung gelten, weil die mittlere Lebensdauer (60-80 Jahre) die 15-Jahres- Grenze überschreitet. Demgegenüber kann der Ersatz eines 20-jähri- gen, zerschlissenen Spannteppichs vollumfänglich zum Abzug gebracht werden, weil die Lebensdauer nach dem Merkblatt lediglich 8-12 Jahre beträgt, es sich daher um Instandhaltung, nicht Instandstellung handeln soll.