3.2./3.2.1. Nach § 24 Abs. 2 und 3 StGV gilt eine Liegenschaft als vernachlässigt, wenn die in grösseren Zeitabständen (15 und mehr Jahre) anfallenden Unterhaltsarbeiten unterblieben sind und erst durch die neue Eigentümerschaft ausgeführt werden. Bei einer vernachlässigten Liegenschaft können innert 5 Jahren seit Erwerb nur die den Unterhaltskosten gleichgestellten Investitionskosten gemäss § 39 Abs. 2 StG abgezogen werden. Im Übrigen werden gemäss Merkblatt LUK sämtliche Aufwendungen für den Ersatz von Bauteilen mit einer Lebensdauer von weniger als 15 Jahren stets, auch bei umfassenden Renovationen, zum Abzug zugelassen.