O., § 39 N 29 ff.). 3./3.1. Sofern die obige Auslegung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zutrifft - was letztlich nur durch das Bundesgericht selber zu beantworten ist -, entsprechen ihr die einschlägigen Bestimmungen des aargauischen Rechts (§ 39 Abs. 2-4 StG; § 24 StGV; Merkblatt LUK), namentlich soweit es um die Dumont-Praxis geht, nur teilweise (nachfolgend Erw. 3.2). Wegen des Vorrangs des Bundesrechts (Art. 72 Abs. 2 StHG) ist dies jedoch bedeutungslos. 2006 Kantonale Steuern 119