Die Abgrenzung zwischen Neugestaltung, vernachlässigter und nicht vernachlässigter Liegenschaft muss aufgrund einer Gesamtbetrachtung erfolgen. Für die Abgrenzung (bei den nicht vernachlässigten Liegenschaften) zwischen den normalen Instandstellungsarbeiten einerseits und den Wiederinstandstellungsarbeiten und überfälligen Ersatzanschaffungen andererseits kommt nur eine Einzelbetrachtung in Frage (siehe Locher, a.a.O., Art. 32 N 18; Egloff, a.a.O., § 39 N 29 ff.).