- Vernachlässigte Liegenschaft: Alle Kosten gelten als Wiederinstandstellungskosten, kein Abzug. - Nicht vernachlässigte Liegenschaft: Abzug der Instandhal- tungs-, der Ersatzanschaffungs- und der (normalen) Instandstellungskosten, kein Abzug der Kosten von Wiederinstandstellungsarbeiten und überfälligen Ersatzanschaffungen. Bei grundsätzlicher Abzugsfähigkeit, insbesondere bei den Ersatzanschaffungskosten, ist gegebenenfalls nach Werterhaltung/Wertvermehrung aufzuteilen. 2.3.4. Die Abgrenzung zwischen Neugestaltung, vernachlässigter und nicht vernachlässigter Liegenschaft muss aufgrund einer Gesamtbetrachtung erfolgen.