lässigt zu bezeichnen wäre), die dadurch anfallenden Wiederinstandstellungskosten - gleich wie bei vernachlässigten Liegenschaften - in den ersten fünf Jahren nach dem Erwerb nicht abgezogen werden können. Dagegen ist bei Instandstellungskosten, die im gewöhnlichen Lauf der Dinge anfallen, die Abzugsfähigkeit gegeben. Unabhängig vom Zustand beim Erwerb ist der Fall der Neugestaltung (dazu vorne Erw. 1.3; von Renovation zu sprechen, wirkt missverständlich, da dieser Begriff auch im Zusammenhang mit der Instandstellung des Gebäudes verwendet wird) zu behandeln; diese Kosten stellen nicht Unterhaltskosten dar.