Bei den nicht vernachlässigten Liegenschaften kann der neue Eigentümer die Unterhaltskosten von Anfang an vollumfänglich abziehen. Der hier in Klammern angebrachte Vorbehalt der Kosten zum Nachholen unterbliebenen Unterhalts ist aus systematischen Überlegungen (da es sich immer noch um die Kategorie der nicht vernachlässigten Liegenschaften handelt) offenbar so zu verstehen, dass bei einzelnen Bauteilen und Einrichtungen, wo der frühere Eigentümer einzelne bereits überfällige Instandstellungsarbeiten sowie Ersatzanschaffungen nicht mehr vornahm (ohne dass deswegen die Liegenschaft insgesamt als vernach- 118 Verwaltungsgericht 2006