Für weniger klar liegende Fälle löst die bundesgerichtliche Umschreibung der Dumont-Praxis (vorne Erw. 2.1 zitiert) nicht alle Zuordnungsprobleme, denn die Formulierungen sind, wie das Verwaltungsgericht schon früher festgehalten hat (StE 2000, B 25.6 Nr. 38 [noch zum aStG, bevor das StHG direkte Anwendung beanspruchte]), nicht durchwegs eindeutig. Das Bundesgericht unterscheidet zunächst zwischen vernachlässigten und nicht vernachlässigten Liegenschaften. Bei den vernachlässigten Liegenschaften sind die in den ersten fünf Jahren nach dem Erwerb aufgewendeten Kosten als Wiederinstandstellungskosten grundsätzlich nicht abzugsfähig.