Soweit ersichtlich, liess das Bundesgericht hier ohne nähere Prüfung, ob es tatsächlich um die Nachholung unterlassenen Unterhalts ging, die anschaffungsnahen Kosten für den Ersatz von Kühlschrank, Waschmaschine und Rollläden (Kosten total rund Fr. 9'700.--), zum Abzug nicht bzw. nur zur Hälfte (Energiesparmassnahmen) zu - möglicherweise weil nur die Rechtmässigkeit der Regelung betreffend Energiesparmassnahmen streitig war. Bei diesen Fällen (ausser dem letztgenannten) stellten die Höhe der Renovationskosten sowie das Verhältnis zwischen Erwerbspreis und Instandstellungskosten ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer im Unterhalt vernachlässigten Liegenschaft dar.