3). Die Vorgabe des Bundesgerichts, wonach die Zulässigkeit der Abzüge von Liegenschaftsunterhaltskosten nach einer Eigentumsübertragung (Dumont-Praxis) für die ganze Schweiz einheitlich beurteilt werden muss, schliesst grundsätzlich die Berücksichtigung des kantonalen Rechts (§ 39 Abs. 3 StG; § 24 Abs. 2 und 3 StGV; Merkblatt Liegenschaftsunterhalt des KStA vom 30. September 2001 [Merkblatt LUK]) selbst im Sinne einer Auslegungshilfe aus. 2.3./2.3.1. Die vom Bundesgericht zur Dumont-Praxis ergangenen publizierten Entscheide betrafen weit überwiegend vernachlässigte, einer umfassenden Renovation unterzogene Liegenschaften. - BGE 2A.71/2006 vom 21. Juni 2006: