1.2.2. Wenn nach objektiven technischen Kriterien, unter funktionaler Betrachtungsweise, die Liegenschaft jedoch in einen besseren Zustand mit höherem Nutzungswert gebracht wird und damit in den Rang eines besser ausgestatteten, wertvolleren Gebäudes rückt, handelt es sich insoweit um wertvermehrende Kosten, die nicht abziehbar sind (Locher, a.a.O., Art. 32 N 25; Egloff, a.a.O., § 39 N 59 f.; Richner/Frei/Kaufmann/ Meuter, a.a.O., § 30 N 48).