Zu einer weiteren Zwischenveranlagung, durch die der im November 1993 eingetretene Liquidationsverlust in eine Bemessungslücke fiele, kam es nicht. Soweit darüber hinaus (namentlich im Bereich der direkten Bundessteuer) die Ansicht vertreten wird, nach einer Zwischenveranlagung wegen Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit könnten Verluste aus dem früheren Geschäft generell nicht mehr abgesetzt werden (Locher, a.a.O., Art. 27 N 53; anscheinend ebenso Verwaltungsgericht Schwyz, in StE 1997, B 64.1 Nr. 8), vermag dies nicht zu überzeugen, denn § 53 Abs. 2 aStG statuiert keine Einschränkung 112 Verwaltungsgericht 2006