2.2.3 a.E.). 3. Geschäftsverluste können dann nicht mit anderem Einkommen verrechnet werden, wenn sie aus steuersystematischen Gründen (Zwischenveranlagung) in eine Bemessungslücke fallen (StE 1996, B 64.1 Nr. 4; Meier, a.a.O., § 53 aStG N 12b). Beim Beschwerdeführer wurde per 1.1.1990 eine Zwischenveranlagung wegen Erwerbsaufgabe vorgenommen, deren Korrektheit hier nicht zu prüfen ist. Zu einer weiteren Zwischenveranlagung, durch die der im November 1993 eingetretene Liquidationsverlust in eine Bemessungslücke fiele, kam es nicht.