Es erscheint wenig konsequent, bei der Hofübergabe zum Ertragswert (ohne Weiterführung der Buchwerte beim Übernehmer) den jetzt tatsächlich erlittenen Verlust trotzdem nicht anzuerkennen. Im genannten Präjudiz des Bundesgerichts wies dieses denn auch ausdrücklich auf die Stellungnahme der ESTV hin, wonach die allfällige Wertverminderung gesamthaft abgeschrieben werden könne, falls der Betrieb dannzumal zum Ertragswert übertragen werde, da dann ein Verlust tatsächlich eintrete (Erw. 2.2.3 a.E.).