die Gleichbehandlung mit Schenkungstatbeständen bedürfte deshalb einer überzeugenden Begründung, die nicht ersichtlich ist. 2.2.4. Wertberichtigungen auf landwirtschaftlichen Grundstükken, die mit dem Argument verlangt werden, diese müssten später unausweichlich zum Ertragswert weitergegeben werden, werden verweigert, da noch keine Entwertung eingetreten sei (StE 2005, B 23.43.2 Nr. 11; VGE II/49 vom 6. Juli 2005 [WBE.2004.373], S. 5). Es erscheint wenig konsequent, bei der Hofübergabe zum Ertragswert (ohne Weiterführung der Buchwerte beim Übernehmer) den jetzt tatsächlich erlittenen Verlust trotzdem nicht anzuerkennen.