kehrswerten erfolgen muss (Koch, a.a.O., § 22 N 236; Locher, a.a.O., Art. 18 N 108; vorne Erw. 2.2.2). … Entscheidend ist, dass es sich nicht um eine Schenkung handelt, soweit der Übernehmer einen Anspruch auf die Übernahme zum Ertragswert hat (was natürlich im Einzelfall zu prüfen ist); die Gleichbehandlung mit Schenkungstatbeständen bedürfte deshalb einer überzeugenden Begründung, die nicht ersichtlich ist.