wendungen gegen die Anerkennung eines Kapitalverlusts beim Abtreter hergeleitet werden. 2.2.3. Das KStA lehnt die Anerkennung eines Verlusts ab, da auch bei einer Hofübergabe zum Ertragswert weiterhin ein Verkehrswert bestehe, der letztlich in einer Verlustverrechnung als massgebender Erlös einzusetzen wäre. Damit nimmt es, wie sich aus der Eingabe vom 14. Juli 2006 deutlich ergibt, auf die Regel Bezug, wonach es nicht zur Geschäftstätigkeit gehört, Geschäftsvermögen zu verschenken, und deshalb beim Veräusserer bezüglich dieser Vermögensstücke steuerlich zunächst eine Privatentnahme zu Ver- 2006 Kantonale Steuern 111