Der Schluss im Rundschreiben des KStA, der Übernehmer habe zwangsläufig die Bilanzwerte des Vorgängers zu übernehmen, ist in dieser Absolutheit nicht haltbar. Es ist nicht zu erkennen, auf welcher Rechtsgrundlage der Erwerber gehindert werden könnte, die Vermögenswerte - im Rahmen der obligationenrechtlichen Vorschriften - zu einem tieferen als dem Buchwert des Rechtsvorgängers einzubuchen, und es ist kein Bedürfnis ersichtlich, eine derartige Tieferbewertung im Zusammenhang mit der Betriebsübergabe zu verhindern. Weil sich der Sachverhalt und die Interessenlage unterscheiden, können das KS Steuerkonferenz und das Rundschreiben des KStA hierauf nicht angewendet werden;