geboten, die Kontinuität der Buchwerte sicherzustellen (siehe VGE II/1 vom 5. Februar 2004 [BE.2003.00010], S. 9 f.; Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, Therwil/Basel 2001, Art. 18 N 109). Die Fortführung der Buchwerte ist aber nicht Selbstzweck. Der Schluss im Rundschreiben des KStA, der Übernehmer habe zwangsläufig die Bilanzwerte des Vorgängers zu übernehmen, ist in dieser Absolutheit nicht haltbar.