Dabei gilt es zu verhindern, dass der Erwerber die Vermögenswerte zu einem höheren als dem bisherigen Buchwert in die Eröffnungsbilanz aufnehmen kann (was auf eine steuerfreie Aufwertung bzw. Auflösung stiller Reserven hinausliefe) oder dass der Abtreter einen Veräusserungsverlust geltend machen kann, ohne dass beim Erwerber eine entsprechende Tieferbewertung erfolgt. Insoweit ist es aus steuersystematischen Gründen im Interesse der korrekten Besteuerung 110 Verwaltungsgericht 2006