Die Weiterführung der Buchwerte ermöglicht es, den vereinbarten Kaufpreis (häufig der Ertragswert) unbeachtet zu lassen; beim Abtreter/Verkäufer wird keine vorgängige Privatentnahme zu Verkehrswerten angenommen, obwohl auf Grundlage der Verkehrswerte eine teilweise Schenkung vorliegt. Dabei gilt es zu verhindern, dass der Erwerber die Vermögenswerte zu einem höheren als dem bisherigen Buchwert in die Eröffnungsbilanz aufnehmen kann (was auf eine steuerfreie Aufwertung bzw. Auflösung stiller Reserven hinausliefe) oder dass der Abtreter einen Veräusserungsverlust geltend machen kann, ohne dass beim Erwerber eine entsprechende Tieferbewertung erfolgt.