Die zuvor (Erw. 2.2.1) erwähnten praktischen Regelungen sind vor dem Hintergrund zu sehen, dass die durch das bäuerliche Erbund Bodenrecht erleichterte Betriebsübergabe nicht durch Steuerfolgen wiederum erschwert oder verunmöglicht werden soll. Sofern der Übernehmer/Käufer die Buchwerte weiterführt, kommt es bezüglich der mit den Vermögenswerten übertragenen stillen Reserven zu einem Besteuerungsaufschub. Die Weiterführung der Buchwerte ermöglicht es, den vereinbarten Kaufpreis (häufig der Ertragswert) unbeachtet zu lassen;