Wer Geschäftsvermögen zu einem Preis über dem Buchwert veräussert, erzielt einen Kapitalgewinn, der nach allgemeinen Grundsätzen (wie sie unter dem aStG auch für Landwirtschaftsbetriebe gelten) steuerpflichtig ist, und bei Veräusserung unter dem Buchwert einen - abzugsfähigen - Kapitalverlust. Wenn die Aufnahme der Vermögenswerte in die Buchhaltung des Erwerbers zu dessen Gestehungskosten erfolgt, kann der Vorgang so gesehen werden, dass der Veräusserer eine Auf- oder Abwertung im Umfang der Differenz zwischen Buchwert und Erlös vornimmt und der Erwerber den sich daraus neu ergebenden Buchwert übernimmt. Die zuvor (Erw.