nes Landwirtschaftsbetriebs zum landwirtschaftlichen Ertragswert werde als Buchwertübernahme behandelt, d.h. der Erwerber könne die Buchwerte des Hofabtreters weiterführen. Damit blieben die stillen Reserven mit dem Hof verknüpft, dessen Wert sich zudem durch die Übernahme nicht vermindert habe. Aus diesem Grund werde beim Verkäufer kein Verlust anerkannt, auch wenn der landwirtschaftliche Ertragswert unter dem Verkehrswert und häufig auch unter dem Buchwert des Hofabtreters liege.