im Folgenden vereinfachend ebenfalls als Buchwerte bezeichnet) nicht beweisuntauglich; es ist lediglich so, dass verbleibende Ungewissheiten, wenn sie nicht zu vermeiden sind, zu Lasten der Steuerpflichtigen gehen. 2.1.2. (Es ist unbestritten, dass - bei Zugrundelegung der Restanlagewerte - im Zusammenhang mit der Hofübergabe ein Verlust entstanden ist.) 2.2./2.2.1.