Angesichts dieser früheren Rechtslage, bei der die Landwirte steuerlich nicht zur Buchführung gehalten waren, wäre es unhaltbar, die beschriebene Ermittlung der Restanlagewerte für die Berechnung von Liquidationsverlusten als ungenügend zuverlässig zu bezeichnen und Verluste daher generell nicht anzuerkennen. Der bestehende rechtliche Unterschied, dass für Verluste - im Gegensatz zu den Liquidationsgewinnen - der Steuerpflichtige die Beweislast trägt, macht diese Ermittlung der Restanlagewerte (da die Restanlagewerte oder Einkommenssteuerwerte die gleiche Funktion wie die sich aus einer Buchhaltung ergebenden Buchwerte haben, werden sie