Dies ist insbesondere eine Folge der früheren Besteuerung der Landwirte, deren steuerbares Einkommen, sofern sie nicht Buch führten, nach dem volkswirtschaftlichen Einkommen ermittelt wurde (siehe AGVE 1987, S. 157 f.). Angesichts dieser früheren Rechtslage, bei der die Landwirte steuerlich nicht zur Buchführung gehalten waren, wäre es unhaltbar, die beschriebene Ermittlung der Restanlagewerte für die Berechnung von Liquidationsverlusten als ungenügend zuverlässig zu bezeichnen und Verluste daher generell nicht anzuerkennen.