Nun werden bei nicht buchführenden Landwirten für die Berechnung von Liquidationsgewinnen regelmässig die Restanlagewerte des Geschäftsvermögens ermittelt; dabei geht es namentlich darum, die ausgewiesenen Anlagekosten soweit nötig auf die einzelnen Teile des Geschäftsvermögens (wie Grundstücke, Gebäude, Inventar) aufzuteilen und auf diesen die Abschreibungen - unter korrekter Berücksichtigung der getätigten Ersatzbeschaffungen - zu berechnen. Dies ist insbesondere eine Folge der früheren Besteuerung der Landwirte, deren steuerbares Einkommen, sofern sie nicht Buch führten, nach dem volkswirtschaftlichen Einkommen ermittelt wurde (siehe AGVE 1987, S. 157 f.).