Band 1, 2. Aufl., § 36 N 51: "… werden nur Kapitalverluste steuerlich anerkannt, welche in eigentlichen Geschäftsbüchern oder - bei nicht zur Buchführung verpflichteten Steuerpflichtigen - in den Aufstellungen über die Aktiven und Passiven … ausgewiesen sind."). Nun werden bei nicht buchführenden Landwirten für die Berechnung von Liquidationsgewinnen regelmässig die Restanlagewerte des Geschäftsvermögens ermittelt;