Indessen ist durch die Rechtsprechung anerkannt, dass mit dieser Bestimmung der Normalfall des Selbstständigerwerbenden angesprochen ist, der eine Buchhaltung führt, ohne aber die Berücksichtigung von Verlusten bei Selbstständigerwerbenden, welche nicht buchführungspflichtig sind, auszuschliessen, sofern nur die Verluste mit vergleichbarer Sicherheit nachgewiesen werden (vgl. insbesondere AGVE 1983, S. 273: "Da somit über die Höhe des Kapitalverlustes die gleiche Gewissheit wie bei einer Buchführung besteht, entspricht es zwar nicht dem Wortlaut, wohl aber dem Sinn des § 27 Ziff. 2 lit. c [des Steuergesetzes von 1966], den Kapitalverlust in dieser Höhe anzuerkennen.