2./2.1./2.1.1. Nach dem Wortlaut von § 24 lit. b Ziff. 3 aStG können nur die verbuchten Geschäftsverluste abgezogen werden, was bedeuten würde, dass selbstständigerwerbende Steuerpflichtige, die keine Buchhaltung führen, keine Verluste geltend machen können (so auch das KStA). Indessen ist durch die Rechtsprechung anerkannt, dass mit dieser Bestimmung der Normalfall des Selbstständigerwerbenden angesprochen ist, der eine Buchhaltung führt, ohne aber die Berücksichtigung von Verlusten bei Selbstständigerwerbenden, welche nicht buchführungspflichtig sind, auszuschliessen, sofern nur die Verluste mit vergleichbarer Sicherheit nachgewiesen werden (vgl. insbesondere AGVE 1983, S. 273: