3 aStG nicht abzugsfähig sind, für die Berechnung eines Verlustüberschusses (§ 53 Abs. 2 aStG) ausser Betracht bleiben müssen. 1.2. Auf den ersten Blick erscheint die Berücksichtigung des von den Beschwerdeführern behaupteten Liquidationsverlustes gestützt auf § 24 lit. b Ziff. 3 und § 53 Abs. 2 aStG zutreffend, zumal sie den wirtschaftlichen Gegebenheiten entspricht. Die entgegenstehenden, im Folgenden zu überprüfenden Argumente der Vorinstanzen beziehen sich teilweise auf die Abzugsfähigkeit des Liquidationsverlusts als solche (nachfolgend Erw. 2), teilweise auf dessen Verrechenbarkeit mit anderem (Erwerbs-)Einkommen (nachfolgend Erw. 3). 2./2.1./2.1.1.