können - beschränkt. Vielmehr müssen Verluste, die bei einer Einkommensquelle entstanden sind, mit Überschüssen aus anderen Einkommensquellen verrechnet werden (AGVE 1970, S. 281; Bernhard Meier, in: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz [Kommentar StG/AG], 1. Aufl., Muri/Bern 1991, § 53 aStG N 6). … Zur Bestimmung von § 24 lit. b Ziff. 3 aStG, wonach die Selbstständigerwerbenden die eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste vom Roheinkommen abziehen können, besteht ein innerer Zusammenhang insofern, als Verluste, die nach § 24 lit. b Ziff. 3 aStG nicht abzugsfähig sind, für die Berechnung eines Verlustüberschusses (§ 53 Abs. 2 aStG) ausser Betracht bleiben müssen.