Dies schadet angesichts der Nähe zu Tatbeständen der unechten Rückwirkung jedoch nicht, da die Rückwirkung neuen Rechts - auch die zulässige "unechte" - und nicht deren Ausschluss im Gesetz angeordnet werden (oder sich zumindest klar aus dem Gesetz ergeben) muss; dieser Grundsatz liegt auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zu früher beurteilten übergangsrechtlichen Problemen im Steuerrecht zugrunde. 5. Die Auslegung von § 106 StG durch die Steuerbehörden, die auch dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegt, ist somit zu bestätigen. (Hinweis: Gegen diesen Entscheid wurde beim Bundesgericht Beschwerde erhoben.