337 ff.). 4.4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der gesetzgeberische Wille klar darauf gerichtet war, die noch unter dem aStG erfolgten Abschreibungen, einschliesslich derjenigen bei Ersatzbeschaffungen, im Rahmen der Gewinnaufteilung zwischen § 27 Abs. 4 und § 106 Abs. 1 StG vollumfänglich der Einkommenssteuer zu unterwerfen. Dieser Wille fand im Gesetz keinen deutlichen Ausdruck. Dies schadet angesichts der Nähe zu Tatbeständen der unechten Rückwirkung jedoch nicht, da die Rückwirkung neuen Rechts - auch die zulässige "unechte" - und nicht deren Ausschluss im Gesetz angeordnet werden (oder sich zumindest klar aus dem Gesetz ergeben) muss;