Wie im jetzt vorliegenden Fall war dort unter altem Recht ein (der Einkommenssteuer unterliegender) Kapitalgewinn festgesetzt worden, wenn auch unter Aufschub der Besteuerung im Hinblick auf die vorgesehene oder bereits erfolgte Ersatzbeschaffung. In beiden angeführten Fällen lehnte es das Verwaltungsgericht ab, dem neuen Recht - unter dem die Besteuerung erfolgte - Auswirkungen auf die Beurteilung der früheren Verhältnisse, die weiterhin eine Rolle spielten, zuzubilligen. In der Tat besteht eine Verwandtschaft zu den Tatbeständen der sog. unechten Rückwirkung (siehe dazu Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 337 ff.).